Ständemehr

Definition:
Die Mehrheit der Kantone (Stände).

Damit das Ständemehr erreicht wird, müssen mindestens 12  Stände die Vorlage bejahen.
Das Volksmehr im jeweiligen Kanton entscheidet, ob dieser Kanton als «Ja-Kanton» oder als «Nein-Kanton» gewertet wird. Die Kantone AR, AI, BS, BL, OW und NW zählt man als halbe Stimme (BV Art. 142).
Ein Unentschieden bei den Ständen bedeutet bereits Ablehnung der Vorlage.

Es gibt keine Abstimmung, bei der nur das Ständemehr allein erforderlich wäre.

 

« zurückweiter »








Entnommen aus „Der Staat“, erschienen im Verlag Fuchs AG, www.verlag-fuchs.ch

 Nach oben
Seite Drucken 
Suche
Neu
Termine
Kontakt